Das OLG Köln wies die Klage zur Penny-App ab. Nun soll der BGH klären, ob Kundendaten als Gegenleistung für Rabatte zulässig sind.
Das Oberlandesgericht Köln hat laut Bericht eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Gestaltung der Penny-Kunden-App abgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Verbraucher bei der Registrierung ausdrücklich darüber informiert werden müssen, dass sie mit ihren personenbezogenen Daten eine Gegenleistung für Rabatte, Coupons und Gutscheinaktionen erbringen.
Penny erfasst Einkaufsdaten über den Vorteilscode
Penny speichert laut Bericht beim Scannen des Vorteilscodes an der Kasse die Kassenbons und analysiert das Einkaufsverhalten. Die Auswertungen dienen demnach unter anderem dazu, die Effizienz von Marketingaktionen und Sparspielen zu messen sowie das Angebot statistisch zu bewerten.
Der vzbv sah darin eine Gegenleistung, die in den verbraucherrechtlichen Gesamtpreis einbezogen werden müsse. Das OLG Köln erkannte zwar an, dass die Vorschriften für Fernabsatzverträge grundsätzlich auch bei Verträgen gelten können, in deren Rahmen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen. Die Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises setze jedoch eine berechenbare Größe voraus.
Daten sind kein Preis im rechtlichen Sinn
Nach Auffassung des Gerichts können Daten wirtschaftlich betrachtet eine Gegenleistung sein. Rechtlich seien sie jedoch kein Preis im Sinne der Preisangaben- und Verbraucherschutzvorschriften. Eine konkrete Bezifferung des Datenwerts, wie sie für einen Gesamtpreis erforderlich wäre, sei damit nicht möglich.
Für die Transparenz über die Erhebung und Nutzung der Daten verwies das Gericht laut Bericht auf die Datenschutz-Grundverordnung. Die DSGVO verpflichtet Unternehmen dazu, Zwecke, Empfänger und Rahmenbedingungen der Verarbeitung klar und verständlich offenzulegen. Diese Anforderungen bestehen unabhängig davon, ob Daten zusätzlich als wirtschaftliche Gegenleistung betrachtet werden.
Für die Händlerpraxis bedeutet das: Die Datenverarbeitung muss nachvollziehbar beschrieben werden. Nutzer müssen erkennen können, welche Informationen beim Scannen des Vorteilscodes entstehen und wofür Kassenbons und Einkaufsdaten ausgewertet werden. Einen gesonderten Datenpreis in Euro verlangt das Urteil hingegen nicht.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Das OLG Köln folgte damit der Linie des OLG Stuttgart in einem vergleichbaren Verfahren zur Lidl-Plus-App. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde laut Bericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der BGH muss nun klären, wie Angebote rechtlich einzuordnen sind, bei denen Verbraucher ihre Daten gegen Vorteile, Rabatte oder Gutscheine bereitstellen. Im Kern geht es um das Verhältnis von Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht. Die Entscheidung könnte damit über den Fall der Penny-App hinaus Bedeutung für Kunden- und Bonusprogramme im Handel gewinnen.